Der Hintergrund für eine Patientenverfügung ist, dass die moderne Medizin in vielen Bereichen beachtliche Behandlungschancen eröffnet, zugleich aber auch Ängste vor einer Lebenserhaltung um jeden Preis geschürt hat. Es besteht die Angst, in eine Situation zu geraten, in der man fremdbestimmt in einer Weise behandelt wird, die nicht gewünscht ist – konkret: ein maschinell verlängerter Sterbevorgang.
Immer mehr Menschen wollen deshalb bereits vorausschauend ihren Willen für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen festlegen, um damit bei allfälligen künftigen medizinischen Entscheidungen sicher zu sein, dass ihre Wünsche respektiert und umgesetzt werden. Ein/e Ärzt/in ist nicht dazu verpflichtet oder berechtigt, gegen den Willen einer/eines Patient/in zu handeln.
Beachtliche und verbindliche Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung darf nur persönlich und nicht von Stellvertreter/innen errichtet werden. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen beachtlicher und verbindlicher Patientenverfügung. Das neue Patientenverfügungsgesetz trat mit 1. Juni 2006 in Kraft. Beide Formen müssen durch das Gesetz in Zukunft von Ärzt/innen als dokumentierter Wille einer/eines kommunikationsunfähigen Patient/in beachtet werden.
Patientenverfügung – gesetzliche Grundlage
Muster Patientenverfügung
Hospiz_Ergänzungen zur Patientenverfügung